Rechtslage bei Großeltern

Donnerstag, 9. Februar 2012, 10:53 Uhr | Autor:

Wenn die Großeltern im Seniorenheim leben

© iStockphoto/ThinkstockSind die Großeltern pflegebedürftig, deren Kinder verstorben und die Enkel berufstätig, bleibt als Möglichkeit meist nur die Unterbringung in einem Altenheim oder einer Seniorenresidenz. Die Kosten dafür werden bis zu einem gewissen Anteil von der Pflegeversicherung getragen, wenn eine Pflegebedürftigkeit der senilen Großeltern festgestellt wurde. Eine private Pflegezusatzversicherung übernimmt im Gegensatz zur gesetzlichen Versicherung den tatsächlichen Satz. Reicht die Versicherungssumme nicht aus, um die Heimunterbringung zu zahlen, ist das Vermögen der Großeltern zu klein und verdienen die Eltern genug, werden diese in der Regel für die Unterbringungskosten aufkommen müssen. Leben die Eltern nicht mehr, können auch die Enkel für ihre Großeltern unterhaltspflichtig werden, sofern sie über ausreichend Einkommen verfügen.

Hausrecht im Altenheim: Grundsätzliches Besuchsrecht gibt es nicht

Natürlich ist es nicht nur finanziell, sondern auch menschlich ein schwieriger Schritt, seine Großeltern in einem Alten- oder Pflegeheim unterzubringen. Können sich die Senioren noch weitgehend selbst versorgen, stehen moderne Betreuungskonzepte zur Auswahl, die das Leben im Alter angenehmer machen und die auf große Selbstbestimmtheit setzen. Pflegebedürftige Personen dagegen sind auf eine Rundum-Betreuung angewiesen. Um den familiären Zusammenhalt aufrechtzuerhalten, sind Besuche im Altenheim natürlich angebracht. Das Hausrecht der Altenheime obliegt dabei in der Regel der Heimleitung; sie legt die offiziellen Besuchszeiten fest und bestimmt, wer Zutritt zum Heim hat. Angehörige können Senioren eigentlich zu jeder Zeit besuchen. Ein grundsätzliches Recht auf einen Besuch der Großeltern haben Enkel allerdings nicht – die Heimleitung kann bei einem kritischen Gesundheitszustand zum Beispiel einen Besuch durchaus untersagen.

Vormundschaft für demenzkranke Großeltern

Können die Großeltern aufgrund einer psychischen Erkrankung über ihre eigenen Belange nicht mehr bestimmen, da sie etwa dement sind, wird in der Regel vom Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Betreuer ernannt. Das können die Kinder oder auch die Enkelkinder eines Senioren sein. Seitdem 1992 das Betreuungsrecht geändert wurde, gilt dieser Betreuer allerdings nicht mehr als Vormund, die Senioren bleiben eingeschränkt geschäftsfähig und werden, im Gegensatz zu damals, nicht mehr entmündigt. Der Betreuer hat damit kein Recht, über die finanziellen Belange der Großeltern zu entscheiden – es sei denn, es liegt die Gefahr der Selbstbeschädigung des Betreuten vor; in diesem Fall müssen alle Geschäfte des Senioren vom Betreuer genehmigt werden.

Autor:
Datum: Donnerstag, 9. Februar 2012, 10:53 Uhr

RSS 2.0

- 2 Kommentare -

  1. 1

    Hallo Bianca, danke für deine tollen Tipps. Der Artikel hat mir ermöglicht, wieder etwas entspannter zu schlafen. Seit ein paar Tagen ist es bei uns groß im Gespräch, dass meine Mutter ins Altersheim soll. Entsprechend bin ich jetzt viel am überlegen, wie das genau für uns aussehen wird – eben auch rechtlich. Sie ist leider schon etwas dement und ich selber habe mich bisher noch nie mit solchen Themen befasst. Freue mich auf weitere tolle Artikel von dir.

  2. 2

    Immer wieder gern. Freut mich, wenn ich dir helfen konnte.

Kommentar abgeben